Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines 1.1 Der Vertrag ist mit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, daß er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. 1.2 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen werden. 1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 1.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen. 2. Umfang der Lieferungen und Leistungen Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Beilagen zu dieser anschließend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken. 3. Pläne und technische Unterlagen 3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. 3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb der Zweckes verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. 4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen 4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. 4.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser den Lieferanten gemäß Ziff. 4.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. 5. Preise 5.1 Alle Preise verstehen sich - mangels anderweitiger Vereinbarung - netto, ab Werk, ohne Verpackung, in DM (bzw. EURO), ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist. 5.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsmäßigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der beiliegenden Gleitpreisformel. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt außerdem, wenn - die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.3
genannten Gründe verlängert wird, oder 6. Zahlungsbedingungen 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Firmensitz des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitigen Vereinbarungen ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen - Ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monates nach Eingang
der Auftragsbestätigung beim Besteller Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Firmensitz des Lieferanten DM zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen. 6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen. 6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluß zu stellende Sicherheiten nicht vertragsgemäß geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadensersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem
Grund im Rückstand, oder muß der Lieferant aufgrund
eines nach Vertragsabschluß eingetretenen Umstandes ernstlich
befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig
oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung
seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung
des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten,
dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind
und der Lieferant genügende 6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach dem Firmensitz des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 7. Eigentumsvorbehalt Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäß Vertrag vollständig erhalten hat, auch wenn die gelieferten Produkte sich in eingebautem Zustand befinden. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluß des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentliche Register, Büchern oder dergleichen gemäß den betreffenden Landesgrenzen vorzunehmen und alle diesbezügliche Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instandhalten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. 8. Lieferfrist 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördliche Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet, sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist einzuhalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der notwendigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschußwerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle
Woche der Verspätung höchstens 1/2%, insgesamt aber
nicht mehr als 5%, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten
Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung
geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in dieser Ziff.8 ausdrücklich genannten, Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. 9. Verpackung Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, muß sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden. 10. Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert. 11. Versand, Transport und Versicherung 11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokument unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. 11.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. 12. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen 12.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen. sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. 12.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen in einer
angemessenen Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle
Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. 12.3 Der Lieferant hat die ihm gemäß Ziff. 12.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers oder des Lieferanten eine Abnahmeprüfung gemäß Ziff. 12.4 statt. 12.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen - vorbehaltlich Ziff. 12.3 - einer besonderen Vereinbarung. Vorbehaltlich anderweitiger Abrede gilt folgendes: - Der Lieferant hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, daß dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann. - Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und Lieferant oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, daß die Abnahme erfolgt ist oder daß sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder daß der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen. Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigt, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind vom Lieferanten unverzüglich zu beheben. - Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, diese innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine weitere Abnahmeprüfung statt. Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag
oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller im Fall, daß
die Vertragsparteien diesbezüglich eine Preisminderung, Entschädigungszahlung
oder sonstige Leistungen vereinbart haben, diese vom Lieferanten
verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung zutage tretenden
Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, daß
sie nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden können
und die Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck
nicht oder nur erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat
der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu
verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar
ist, vom Vertrag zurückzutreten. 12.5 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, - wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann; - wenn der Besteller die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein; - wenn der Besteller sich weigert, ein gemäß Ziff.12.4 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen; - sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nutzt. 12.6 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziff.13 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten. 13. Gewährleistung, Haftung für Mängel 13.1 Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluß der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die da Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäß vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäß Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. 13.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch wie möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk des Lieferanten möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom Besteller getragen. 13.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anläßlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessenen Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, daß er nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Maße brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teiles zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. 13.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Mißachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. 13.5 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten. 13.6 Ausschließlichkeit der Gewährleistungsansprüche Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziff. 13.1 bis 13.5 ausdrücklich genannten. 13.7 Haftung für Nebenpflichten Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. 14. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen 14.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn der Lieferant die Ausführungen der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, daß die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Lieferanten zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferung und Leistungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten unbenutzt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführungen bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenen Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern. 14.2 In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadensersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff 16, und der Schadensersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt. 15. Vertragsauflösung durch den Lieferanten Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung
oder den Inhalt Lieferungen und Leistungen erheblich verändern
oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie
im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung,
wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung
des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu. 16. Ausschluß weiterer Haftungen des Lieferanten Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alleAnsprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt es auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im übrigen gilt dieser Haftungsausschluß nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht. 17. Rückgriffsrecht des Lieferanten Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. 18. Montage Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden die Allgemeinen Montagebedingungen Anwendung 19. Gerichtsstand und anwendbares Recht 19.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. 19.2 Das Rechtsverhältnis unterliegt den Deutschen Gesetzen. |